Landeskirche Eutin

Blick in die Geschichte

Die Geschichte Eutins ist eng verwoben mit der der Hansestadt Lübeck. Von einem starken Domkapitel und der noch stärkeren weltlichen Macht in der Stadt zurückgedrängt, verlegten die Lübecker Bischöfe ihre Residenz mehr und mehr in das Zentrum ihres Stiftslandes nach Eutin. Mit der Gründung des Kollegiatsstiftes 1309 wurde Eutin zu einer bischöflichen und klerikal geprägten Stadt.

Reformation im Gebiet des Lübecker Hochstifts

Nach ihrer Durchsetzung in der Hansestadt Lübeck 1530 erreichte die Reformation auch langsam das Gebiet des Lübecker Hochstifts. Hier spielte weniger eine religiöse Volksbewegung eine Rolle als die Einsicht in eine nicht mehr aufzuhaltende Entwicklung, in der jeder seine Position neu definieren und festigen musste. Ein Reformator wie Johannes Bugenhagen (1485–1558) war hier nicht tätig, auch eine Kirchenordnung wurde nicht erlassen.

Eutiner Schloss mit Schlosskapelle © venemama, adobe stock.

Grundsteinlegung für einen evangelisch-geistlichen Territorialstaat

Nach einer Übergangszeit bis 1561 gab der amtierende Bischof Eberhard von Holle (1530/31–1586) den entscheidenden Impuls, indem er das katholische Messbuch feierlich begraben ließ. Damit war der Grundstein für einen im gesamten Deutschen Reich einmaligen evangelisch-geistlichen Territorialstaat gelegt, der bis zur Säkularisation 1803 Bestand hatte. Dennoch wurde der Bischof weiterhin vom Lübecker Domkapitel gewählt; ab 1586 waren dies jedoch nur gottorfische Fürsten lutherischen Bekenntnisses. Da das Fürstbistum nicht erblich wurde, musste die Bischofswahl vom Kapitel in der Regel mit Zugeständnissen (Wahlkapitulationen) erkauft werden.

Bischöfe als geistliche und weltliche Herren

Die Bischöfe mussten nicht mehr dem geistlichen Stand angehören, und ab Beginn des 17. Jahrhunderts waren sie auch verheiratet. Sie waren geistliche und weltliche Herren zugleich, durch den Lehnseid auf den Kaiser auch Reichsvasallen. Im Westfälischen Frieden entging das Fürstbistum nur knapp dem Vorhaben, dem Erzbistum Bremen als Ausgleich für die an Schweden verlorenen Gebiete zugeschlagen zu werden. Die augsburgische Konfession wurde dem Fürstbistum ausdrücklich zugesichert, das Kapitel aber verpflichtet, noch weitere sechs Bischöfe in Folge aus dem Haus Holstein-Gottorf zu wählen.

Fürstbischöfliches Machtgefüge

Die innere Organisation des kleinen Fürstbistums war vollständig auf den Fürstbischof ausgerichtet. Selbständigkeit oder gar ein Selbstbewusstsein hatten die Kirchengemeinden  in diesem ländlich geprägten Raum nicht. Der Fürstbischof war der Bischof in direkter Nachfolge von Vicelin und beanspruchte daher auch sämtliche Rechte der Kirchengewalt.

Personalunion von Superintendent und Hofprediger

Das Amt des Superintendenten wurde erst 1648 geschaffen, als erstes wurde Hofprediger Daniel Janus (1606–1669) bestellt. Die Personalunion von Superintendent und Hofprediger blieb bestehen. Dessen Aufgaben umfassten die Inspektion des Schulwesens, die Aufsicht über Gottesdienst und Liturgie sowie die Ordination der Geistlichen. Er gehörte als geistlicher Beirat dem Konsistorium an, das aus Mitgliedern der Regierungs- und Justizkanzlei gebildet wurde.

Fürstbistum ohne Kirchenordnung

Das Fürstbistum kannte zu keiner Zeit eine Kirchenordnung oder ein Geistliches Ministerium. Durch das Konsistorium regulierte das Staatsoberhaupt nicht nur die äußeren kirchlichen Angelegenheiten (ius circa sacra), sondern griff auch in theologische und liturgische Fragen ein.

Die Selbständigkeit des Superintendenten war also durch das konsistorial-fürstbischöfliche Machtgefüge erheblich eingeschränkt. Das Amt des Superintendenten erfuhr erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts durch eine Visitationsordnung mehr Befugnisse bei der Aufsicht der Prediger sowie in der Schulinspektion.

Politische Veränderungen

Auf das Ende des 18. Jahrhunderts fällt eine entscheidende politische Veränderung: Durch den russisch-dänischen Tauschvertrag von 1773 erhielt der amtierende Fürstbischof Friedrich August (1711–1785) aus dem Hause Gottorf die Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst.

Das Fürstbistum behielt vor allem seine Unabhängigkeit in Kirchenangelegenheiten und wurde nicht der Oldenburgischen Kirche angegliedert.

Vom Fürstbischof zum Fürsten von Lübeck

1803 änderten sich vor allem die Titulaturen, und der Fürstbischof von Lübeck wurde zum Fürsten von Lübeck. Es wurden Gebetsformeln bezüglich der Titel geändert, aber sonst blieb alles bei der alten, zentralistisch-weltlichen Kirchengewalt. Wie in Lübeck brachte erst das Erstarken der bürgerlichen Bewegung Veränderungen in das System. Die Auseinandersetzungen zwischen Superintendent Dr. Albrecht Heinrich Kochen (1776–1847) und dem Konsistorium um seine Kompetenzen bei der geistlichen Schulaufsicht führten zu einer Vakanz des Amtes von 1839 bis 1851.

Kirche und Staat - Beginnende Trennung 

Inzwischen hatte die bürgerliche Forderung nach gesetzlichen Regelungen auch das Großherzogtum erreicht: Im Staatsgrundgesetz von 1852 wurden eine gewisse Trennung zwischen Staat und Kirche und ein Selbstverwaltungsrecht in Form einer Synodalverfassung festgelegt, die jedoch im Fürstentum Lübeck keine Anwendung fanden.

Die Eutiner Regierung blieb weiterhin Oberbehörde in Kirchensachen.

Erst 1864 wurde durch das Kirchenorganisationsgesetz den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht unter der Aufsicht der Regierung zugestanden. Damit war jedoch noch keine Synodalverfassung geschaffen, wie im Staatsgrundgesetz gefordert.

Die folgenden Jahre waren vom Kampf zwischen der erstarkenden Kirche und der Obrigkeit geprägt.

Landesteil Lübeck im Freistaat Oldenburg

Erst 1914 kam es zu einem Verfassungsentwurf, der eine Eingliederung in die oldenburgische Kirche vorsah. Die Ereignisse des Ersten Weltkrieges und die Abdankung des Großherzogs brachten die Verfassungsarbeiten zum Erliegen. Das Fürstentum Lübeck wurde zum „Landesteil Lübeck im Freistaat Oldenburg“.

Die Unabhängigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Landesteil Lübeck konnte gewahrt werden. Sie erhielt alle Rechte der Kirchengewalt, die laut der Kirchenverfassung vom 19. Mai 1921 auf die Landessynode überging. Weitere Organe waren der Landeskirchenrat und der Synodalausschuss. Der Landeskirchenrat bestand aus dem Landespropsten (vorher: Superintendent), einem weltlichen Mitglied sowie zwei Stellvertretern.

Personelle Veränderungen

Erster Landespropst wurde der bisherige Superintendent Paul Rathgens (1867–1929). Der Landeskirchenrat als kollegiale Behörde leitete die Landeskirche und vertrat sie nach außen. Dem Amt des Landespropsten ist weder in der Verfassung von 1921 noch in der Verfassung von 1947 ein besonderer Abschnitt gewidmet. Seine Aufgaben bestanden hauptsächlich in der Aufsicht über das pastorale Amt sowie in der umfassenden Aufsichtsfunktion über den Landeskirchenrat, auch in Disziplinarangelegenheiten.

Einführung des Führerprinzips

Nach dem überraschenden Tod von Landespropst Rathgens im Jahr 1929 wurde Wilhelm Kieckbusch (1891-1987) im darauffolgenden Jahr mit knapper Mehrheit zu dessen Nachfolger gewählt. Mit ihm begann die Öffnung der Landeskirche zum Nationalsozialismus. In Ostholstein war die NSDAP bereits 1930 mit fast 40 Prozent die stärkste Partei geworden. Bei seiner Einführung als Landespropst 1930 nahmen NSDAP-Mitglieder in Parteiuniform und mit Hakenkreuzfahnen teil.

Zeitlich fiel Kieckbuschs Aufstieg an die Spitze der Landeskirche mit dem politischen Durchbruch der Nationalsozialisten auf Reichsebene zusammen.

Mit der aktiven Beteiligung an Feierlichkeiten der NSDAP und deren Gliedorganisationen, vor allem aber mit der Zusammenarbeit im Freiwilligen Arbeitsdienst, setzte sich 1931 die von Kieckbusch eingeleitete kirchliche Öffnung gegenüber den Nationalsozialisten fort.

Wie in den meisten protestantischen Landeskirchen des Deutschen Reiches führte die nationalsozialistische Machtübernahme auch in Eutin zu einer Neuordnung der landeskirchlichen Verhältnisse, die Ende Juni 1933 mit der Einführung des Führerprinzips, der Auflösung der Kirchengemeinderäte und der Übertragung von deren Befugnissen und Pflichten auf den Landeskirchenrat eingeleitet wurde.

Von der neugewählten, mehrheitlich mit Mitgliedern der Deutschen Christen besetzten Synode wurden diese Regelungen im Kern am 11. September 1933 bestätigt, sodass schließlich ein achtköpfiges Gremium mit Kieckbusch an der Spitze die gesamte kirchenleitende Gewalt ausübte.

Einen Abschluss fand dieser Prozess am 20. März 1936, als die Rechte und Pflichten des Landeskirchenrates vollständig auf den Landespropst übertragen wurden.

Ende der Eutinischen Landeskirche

Das Ende des NS-Staates blieb für die personelle Zusammensetzung der landeskirchlichen Leitungsgremien ohne Folgen. Die Gründe sind vor allem in der geringen Ausprägung des Kirchenkampfes und dem Desinteresse der britischen Besatzungsmacht an der kleinen Landeskirche zu vermuten.

Nach Kriegsende war Kieckbusch in sämtliche Entscheidungen zur Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse involviert. 1947 traten eine neue Kirchenverfassung und eine neue Gemeindeordnung in Kraft.

Mitbegründung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche

Am 15. Mai 1961 trat eine Änderung der Amtsbezeichnung des leitenden Geistlichen in Kraft, sodass Kieckbusch fortan den Bischofstitel trug. Trotz eigener Bedenken führte er die Landeskirche, die bis Ende 1973 auf 20 Gemeinden mit insgesamt 30 Pastoren angewachsen war, nach langen Verhandlungen in die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche.

Mit dem Inkrafttreten der Verfassung zum 1. Januar 1977 endete die Eutinische Landeskirche, und Kieckbusch trat im Alter von 85 Jahren in den Ruhestand, nachdem er die Landeskirche 47 Jahre lang geleitet hatte.

Annette Göhres

Literatur

Auge, Oliver / Anke Scharrenberg (Hg.)
Die Fürsten des Bistums
Die fürstbischöfliche Linie des Hauses Gottorf in Eutin bis zum Ende des Alten Reiches. (Eutiner Forschungen)
Eutin 2015

Göhres, Annette / Ulrich Stenzel / Peter Unruh (Hg.)
Bischöfinnen und Bischöfe in Nordelbien 1924–2008 
Kiel 2008

Körber, Walter
Kirchen in Vicelins Land. Eine Eutinische Kirchenkunde
Eutin 1977

Lange, Hartmut
Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Vorgeschichte und rechtliche Gliederungsprobleme. Diss. jur.
Kiel 1972

Linck, Stephan
Zwei Wege. Aspekte der Entwicklung der Landeskirchen Eutin und Lübeck im Nationalsozialismus und in der Nachkriegszeit
In: Von der babylonischen Gefangenschaft der Kirche im Nationalen. Regionalstudien zu Protestantismus, Nationalsozialismus und Nachkriegsgeschichte 1930 bis 2000. Hg. v. Manfred Gailus / Wolfgang Krogel.
Berlin 2006, 61–76